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Einzelmitglieder haben im Bundesverband Antrags- und Rederecht aber kein Stimmrecht.
Einzelmitgliedschaften sind eher die Ausnahme; gewünscht ist, dass sie sich an ihrem geografisch zuständigen Einrichtungsverband beteiligen bzw. – wenn kein Einrichtungsverband besteht – dessen Gründung zu unterstützen.
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