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Für Einrichtungen bzw. ihre Einrichtungsträger gibt es drei Möglichkeiten, sich am Bundesverband zu beteiligen:
(a) Doppelmitgliedschaft in einem Einrichtungsverband
Mit der Mitgliedschaft in einem Einrichtungsverband, der im Bundesverband Mitglied ist, erwirbt ein Einrichtungsträger zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband, als Doppelmitglied.
(b) Einzelmitgliedschaft im Bundesverband
Die Einzelmitgliedschaft ist die von einer Mitgliedschaft in einem Einrichtungsverband unabhängige Mitgliedschaft im Bundesverband als Einrichtungsträger.
Sofern es für das betreffende Bundesland keinen zuständigen Einrichtungsverband im Bundesverband gibt, können Einrichtungen im Bundesverband eine Einzelmitgliedschaft eingehen.
Wenn es im Bundesverband einen geografisch zuständigen Einrichtungsverband gibt, sollen Montessori-Einrichtungen grundsätzlich über die Doppelmitgliedschaft im Einrichtungsverband Mitglied des Bundesverbands sein.
Es kann allerdings Fälle geben, in denen dies nicht praktikabel ist:
- Der Einrichtungsverband will den Einrichtungsträger nicht als Mitglied aufnehmen.
- Der Einrichtungsträger will nicht Mitglied im Einrichtungsverband werden.
In diesen Fällen kann ab 2023 mit Zustimmung des Einrichtungsverbandes die Einrichtung ebenfalls eine Einzelmitgliedschaft im Bundesverband eingehen.
Einzelmitglieder beziehen die gleichen Leistungen des Bundesverbands wie Doppelmitglieder; der Bundesverband kann allerdings nicht die normalerweise von einen Einrichtungsverband durchgeführten Aufgaben wahrnehmen.
(c) Vertragliche Kooperation mit dem Bundesverband
Diese vertragliche Vereinbarung umfasst definierte Bereiche der Kooperation mit Rechten und Pflichten, quasi im Rahmen einer Zweckgemeinschaft.
Staatliche und bestimmte kirchliche Einrichtungsträger können alternativ zur Mitgliedschaft mit dem Bundesverband einen Kooperationsvertrag abschließen (in Planung).
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